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   BFH, 17.04.1980 - IV R 99/78   

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https://dejure.org/1980,1182
BFH, 17.04.1980 - IV R 99/78 (https://dejure.org/1980,1182)
BFH, Entscheidung vom 17.04.1980 - IV R 99/78 (https://dejure.org/1980,1182)
BFH, Entscheidung vom 17. April 1980 - IV R 99/78 (https://dejure.org/1980,1182)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Veräußerung eines Teilbetriebs - Freibetrag - Veräußerungsgewinn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bei Veräußerung eines Teilbetriebes bestimmt sich der "entsprechende" Teil des Freibetrages nach dem Verhältnis des tatsächlich entstandenen Gewinns zu dem bei Veräußerung des ganzen Betriebes erzielbaren Gewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4

Papierfundstellen

  • BFHE 131, 38
  • DB 1980, 2115
  • BStBl II 1980, 642
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.04.1980 - IV R 174/76

    Bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils richtet sich die Höhe des anteiligen

    Auszug aus BFH, 17.04.1980 - IV R 99/78
    Der Senat hat mit Urteil vom 17. April 1980 IV R 174/76 (BFHE 130, 497) entschieden, daß -im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 1957 IV 154/56 U, BFHE 65, 314, BStBl III 1957, 352) bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils- der "entsprechende Teil" von 30.000 DM und 100.000 DM grundsätzlich nach dem Verhältnis des bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils tatsächlich entstandenen Gewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs erzielbaren Gewinn zu ermitteln ist.

    Denn die das Urteil des Senats vom 17. April 1980 IV R 174/76 tragenden rechtlichen Überlegungen gelten in gleicher Weise für die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils wie für die Veräußerung eines Teilbetriebs.

  • BFH, 22.08.1957 - IV 154/56 U

    Ermittlung der anteiligen Freigrenze für die Veräußerung eines Geschäftsanteils -

    Auszug aus BFH, 17.04.1980 - IV R 99/78
    Der Senat hat mit Urteil vom 17. April 1980 IV R 174/76 (BFHE 130, 497) entschieden, daß -im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 1957 IV 154/56 U, BFHE 65, 314, BStBl III 1957, 352) bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils- der "entsprechende Teil" von 30.000 DM und 100.000 DM grundsätzlich nach dem Verhältnis des bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils tatsächlich entstandenen Gewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs erzielbaren Gewinn zu ermitteln ist.
  • BFH, 09.11.2000 - IV R 60/99

    Veräußerungsfreibetrag bei Aufgabe eines Restbetriebs

    Unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 17. April 1980 IV R 99/78 (BFHE 131, 38, BStBl II 1980, 642) trägt das FA vor, Sinn und Zweck des § 16 Abs. 4 EStG sei es, den Freibetrag nur dann in voller Höhe zu gewähren, wenn die stillen Reserven aller Teilbetriebe in einem Zug realisiert würden.

    Wird ein Teilbetrieb veräußert oder aufgegeben (§ 14 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3 EStG a.F.), so bestimmt sich der "entsprechende Teil" des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG grundsätzlich nach dem Verhältnis des bei der Veräußerung des Teilbetriebs tatsächlich entstandenen Gewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen Betriebs erzielbaren (fiktiven) Gewinn (Senatsurteil in BFHE 131, 38, BStBl II 1980, 642).

    b) Im Anschluss an das Urteil des Senats in BFHE 131, 38, BStBl II 1980, 642 wird im Schrifttum einhellig die Auffassung vertreten, dass der Steuerpflichtige, der nach der Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs den Restbetrieb veräußert oder aufgibt, den vollen Freibetrag erhält, da dann der verbleibende Betriebsteil (wieder) zu einem ganzen Betrieb geworden ist (Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, § 16 Rn. 451; Erdweg in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 16 EStG Anm. 468; Gänger in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 16 Rn. 258; Lademann/Söffing, Einkommensteuergesetz, § 16 Rn. 440 a.E.; Reiß in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rn. G 7; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl. 1995 § 16 Rn. 576).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 - 2 K 426/15

    Teilbetriebsveräußerung: Beweiswürdigung und formalisiertes Nachweisverfahren im

    Bei Friseurläden kommt nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme von Teilbetrieben grundsätzlich in Betracht (vgl. zu einem dem Streitfall insoweit ähnlich gelagerten Verfahren BFH, Urt. v. 17.04.1980 - IV R 99/78, juris).
  • BFH, 16.12.1986 - VIII R 375/83

    Veräußerungsgewinn - Aufteilung - Buchwert

    Die vom BMF vertretene Auffassung, daß bei der Ermittlung des begünstigten Teils des Veräußerungsgewinns von dem Verhältnis der Buchwerte auszugehen sei, könne jedenfalls keinen Bestand mehr haben, nach dem der BFH in seinen neueren Urteilen von seiner bisherigen Rechtsprechung zur sog. Buchwertaufteilung des § 16 Abs. 4 EStG abgerückt sei (Urteile vom 17. April 1980 IV R 174/76, BFHE 130, 497, BStBl II 1980, 566; vom 17. April 1980 IV R 58/78, BFHE 131, 34, BStBl II 1980, 721, und vom 17. April 1980 IV R 99/78, BFHE 131, 38, BStBl II 1980, 642).
  • FG Baden-Württemberg, 14.07.1999 - 5 K 179/97

    Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Herabsetzung des zu

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